Teilzeit im öffentlichen Dienst

 

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Allgemeines zur Teilzeit im öffentlichen Dienst

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Allgemeines zur Teilzeit von Tarifkräften und Beamten im öffentlichen Dienst

Hier eine Übersicht wichtiger Regelungen zur Teilzeit im öffentlichen Dienst:

Rechtsanspruch auf Teilzeit 

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt das "Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge". Diese Regelungen gelten sowohl für die private Wirtschaft als auch für den öffentlichen Dienst.

Bei der Förderung der Teilzeitarbeit hat der öffentliche Dienst in Deutschland seit jeher eine Vorbildfunktion eingenommen. Vor allem das Beamtenrecht zeigte sich äußerst modern und flexibel. So haben sich in den zurückliegenden Jahrzehnten die dienst- und arbeitsrechtlichen Voraussetzungen flexibler Arbeitszeitmodelle erheblich gewandelt. Bereits 1969 wurde für Beamtinnen und Beamte die familienpolitische Teilzeitbeschäftigung eingeführt. Elf Jahre später folgte die arbeitsmarktpolitische Teilzeit zunächst nur für Lehrerinnen und Lehrer. Die Regelung wurde 1985 auf alle Beamtinnen und Beamten ausgedehnt. 1989 wurde schließlich die erste Form einer Altersteilzeit eingeführt. Die Grundlagen und Bedingungen der verschiedenen Teilzeitmöglichkeiten im Beamtenrecht haben sich seither durch mehrere gesetzliche Regelungen weiter verbessert. Der Anteil an Teilzeitbeschäftigten beträgt im öffentlichen Dienst rund 25 Prozent und wäre heute aus dem beruflichen Alltag nicht mehr wegzudenken. Schließlich bietet sie Vorteile sowohl für die Arbeitgeber und den Dienstherrn als auch für die Beschäftigten.


Hinweis. Informationen zur Teilzeitarbeit
Die Teilzeitarbeit wird im öffentlichen Dienst spezifisch gefördert und nimmt einen immer breiteren Raum ein. Ausführliche Informationen finden Sie auch im Internet unter www.bmi.bund.de und www.teilzeit-info.de.
Sehr empfehlenswert ist die Broschüre des Bundesinnenministeriums, die ebenfalls im Internet unter www.bmi.bund.de heruntergeladen werden kann.

Ein Arbeitsvertrag über eine Teilzeitbeschäftigung kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei vereinbart werden. Besteht das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate, können Arbeitnehmer verlangen, dass ihre Arbeitszeit reduziert wird. Der Arbeitgeber muss diesen Wunsch - mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung - erörtern und kann ihn nur ablehnen, wenn und soweit betriebliche Gründe entgegenstehen.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren im Arbeitsvertrag den Umfang der künftigen Arbeitszeit, beispielsweise die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit oder es wird eine feste Stundenzahl je Woche bzw. Monat zugrunde gelegt. Die rechtliche Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung ist in den jeweiligen Tarifverträgen geregelt. Teilzeitbeschäftigte dürfen weder in Arbeitsverträgen noch in Tarifverträgen schlechter behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte.

Die tarifvertraglichen Regelungen sehen bei einer Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen eine Befristung (auf Antrag) auf bis zu fünf Jahre vor. Die Teilzeitbeschäftigung kann verlängert werden. Ist die Teilzeitbeschäftigung zeitlich befristet vereinbart worden beispielsweise für drei Jahre entsteht nach Ablauf dieser Frist automatisch wieder ein Vollzeitarbeitsverhältnis. Neben der gesetzlichen Regelung gelten für die Teilzeit von Angestellten und Arbeitern im öffentlichen Dienst auch die tarifvertraglichen Regelungen des TVöD, TV-L bzw. der alten Tarifverträge des BAT/BAT-O bzw. MTArb/MTArb-O.

Hinweis. Benachteiligungsverbot
Teilzeitbeschäftigte Kräfte dürfen wegen ihrer Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Die gesetzlichen und tarifvertraglichen Regelungen garantieren ein Benachteiligungsverbot für Teilzeitbeschäftigte. Hierzu gehört auch, dass eine Teilzeitbeschäftigung nicht das berufliche Fortkommen beeinträchtigen darf. Im Beamtenbereich ist eine unterschiedliche Behandlung von teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten gegenüber Vollzeitbeschäftigten nur zulässig, wenn sachliche Gründe sie rechtfertigen. Damit ist klargestellt, dass es für das berufliche Fortkommen allein auf den Grundsatz der Leistung ankommt.


Hinweis: Vorgaben des Gesetzgebers für Teilzeitvereinbarungen
Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können sofern ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
Bereits teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit weiter verringert wird (auch hier muss der Arbeitsvertrag mindestens sechs Monate bestehen). Darüber hinaus dürfen die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Verringerung der Arbeitszeit nur verlangen, wenn sie ihre Arbeitszeit erstmals verringern wollen oder nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren, nachdem ihre Arbeitszeit zuletzt verringert wurde bzw. vom Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit vor zwei Jahren berechtigt abgelehnt wurde. Der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit muss drei Monate vor deren Beginn geltend gemacht und die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angegeben werden.
Der Arbeitgeber muss der vom Arbeitnehmer gewünschten Reduzierung seiner Arbeitszeit zustimmen, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Der Arbeitnehmer hat zudem das Recht, auch für die Verteilung der Arbeitszeit entsprechende Wünsche zu äußern. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit in der Dienststelle wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und deren Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen. Wird kein Einvernehmen über die Verringerung der Arbeitszeit erzielt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer
gewünschten Umfang. Das Gleiche gilt auch für die Verteilung der Arbeitszeit. Der Arbeitgeber kann die Verteilung der Arbeitszeit wieder verändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat. Arbeitnehmer können eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie rechtlich begründet abgelehnt hat.
Der Arbeitgeber hat den teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen. Eine Garantie auf Rückkehr auf einen Vollzeitarbeitsplatz gibt es jedoch nicht, wenn es sich um eine unbefristete Teilzeit gehandelt hat.
 


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