Eigenbehalte

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Ratgeber Beihilfe in Bund und Ländern

Das beliebte Buch kostet nur 7,50 Euro und informiert rund um die Beihilfe in Bund und Ländern. Autor ist der Beamtenexperte Dipl. Verw. Uwe Tillmann. Das Beihilferecht ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Der Ratgeber kommentiert die Bundesvorschriften, wichtige Abweichungen der Länder sind in einem eigenen Kapitel zusammengefasst. Besonderer Service: im Buch finden Sie 100 ausgewählte Kliniken, die beihilfefähig abrechnen können. >>>Hier zur Bestellung


Eigenbehalte und Belastungsrenzen (§ 49 und 50 Bundesbeihilfeverordnung)

Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich in folgendem Umfang:

- um 10 Prozent der Kosten, mindestens um 5 Euro, höchstens um 10 Euro, jeweils nicht mehr als die tatsächlichen Kosten bei
a) Arznei- und Verbandmitteln
b) Hilfsmitteln (bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln höchstens 10 Euro für den
Monatsbedarf je Indikation)
c) Fahrtkosten

- um 10 Euro je Kalendertag bei
a) vollstationären Krankenhausleistungen und im unmittelbaren Anschluss oder engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführte Rehabilitationsmaßnahmen höchstens für insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr
b) Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Pflege aus Anlass einer stationären Rehabilitationsbehandlung

- um 10 Prozent der Kosten und 10,00 Euro je Verordnung für die ersten 28 Tage der
Inanspruchnahme bei häuslicher Krankenpflege

- um einen Betrag von 10,00 Euro je Kalendervierteljahr je Beihilfeberechtigten und je berücksichtigungsfähigen Angehörigen für jede erste Inanspruchnahme von ambulanten ärztlichen oder psychotherapeutischen Leistungen, zahnärztlichen Leistungen sowie für die Inanspruchnahme von Leistungen von Heilpraktikern.

Dies gilt nicht bei Aufwendungen für
a) Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, ausgenommen bei Fahrtkosten
b) Schwangere im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung
c) ambulante ärztliche und zahnärztliche Vorsorgeleistungen sowie Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten
d) Leistungen im Rahmen von Heilbehandlungen und bei bestimmten Hilfsmitteln, soweit vom Bundesministerium des Innern beihilfefähige Höchstbeträge festgesetzt worden sind

Auf Antrag werden diese Abzugsbeträge nicht mehr berücksichtigt, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres die Belastungsgrenze für den Beihilfeberechtigten und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen überschreiten. Die Belastungsgrenze beträgt
- zwei Prozent des jährlichen Einkommens (Bruttoehegatteneinkommen) des vorangegangenen Kalenderjahres;
- für chronisch Kranke, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind, ein Prozent des jährlichen Einkommens (Bruttoehegatteneinkommen) des vorangegangenen Kalenderjahres.

Die Abzugsbeträge gelten mit dem Datum des Entstehens der Aufwendungen als erbracht. Das Einkommen des Ehegatten wird nicht berücksichtigt, wenn dieser Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder selbst beihilfeberechtigt ist.

Das Einkommen vermindert sich
- bei verheirateten Beihilfeberechtigten um 15 Prozent und
- für jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres um den Kinderfreibetrag nach dem Einkommensteuergesetz.

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Praxisgebühr auch für Beamte!
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 30 April 2009 (AZ.: BVerwG 2 C
127.07 und BVerwG 2 C 11.08) entschieden, dass auch Beamte und ihre beihilfeberechtigten Familienangehörigen die sogenannte Praxisgebühr zu zahlen haben. Die Entscheidung des Gerichts erging auf der Grundlage der in den Jahren 2004 bis 2007 anzuwendenden Beihilfevorschriften des Bundes. Ähnlich nach heutigem Recht wurde die Beihilfe für ambulante ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Leistungen grundsätzlich um 10 Euro je Quartal je Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen gekürzt.

Die Praxisgebühr ist somit mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere ist die
Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten nicht verletzt. Die da -
maligen Beihilfevorschriften stellen sicher, dass die Kürzung der Beihilfe durch die
Praxisgebühr für den Beamten und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen
zusammen zumutbar ist. So entfällt die Praxisgebühr, wenn sie zusammen mit den
nicht erstatteten Aufwendungen insgesamt 2 Prozent des jährlichen Einkommens
überschreitet. Für chronisch Kranke, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt die Belastungsgrenze sogar 1 Prozent des jährlichen Einkommens.
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Befreiung von Eigenbehalten bei bestimmten Arzneimitteln
Liegt der Verkaufspreis mindestens 30 Prozent niedriger als ein festgesetzter Festbetrag, entfallen die Eigenbehalte bei diesen Arzneimitteln!

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Zusätzliche Härtefallregelung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Sicherung der amtsangemessenen Alimentation

Grundsätzlich sind nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht beihilfefähig, aus
Gründen der Fürsorgepflicht hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch die Notwendigkeit einer Härtefallregelung gesehen.

Damit sind Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel auf Antrag
rückwirkend seit dem 1. Januar 2007 beihilfefähig, soweit sie im Kalenderjahr 2 Prozent (bei chronisch Kranken 1 Prozent) des Brutto-Jahreseinkommens übersteigen. Dabei werden nur ärztlich verordnete, medizinisch notwendige und angemessene Arzneimittel, zu denen es keine oder nur eine dem Patienten unverträgliche verschreibungspflichtige Alternativmedikation gibt, berücksichtigt. Diese zweite Belastungsgrenze gilt neben der allgemeinen Belastungsgrenze.

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